II. Untergang

Art. 863

II. Untergang

1. Wegfall des Gläubigers

1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.

2 Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.


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