II. Untergang
Art. 863
II. Untergang
1. Wegfall des Gläubigers
1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
2 Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.
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