II. Gestalt

Art. 877

II. Gestalt

1 Die Titel lauten auf 100 oder ein Vielfaches von 100 Franken.

2 Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.

3 Werden die Titel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgegeben, so muss die Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden.


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