2. Recht auf den Überschuss
Art. 911
2. Recht auf den Überschuss
1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.
3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.
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