b. Grundbuchblatt
Art. 946
b. Grundbuchblatt
1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
1.das Eigentum;
2.die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
3.die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.
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