II. Öffentlichrechtliche Beschränkungen
Art. 962
II. Öffentlichrechtliche Beschränkungen
1 Die Kantone können vorschreiben, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen, wie Baulinien u. dgl., im Grundbuch anzumerken sind.
2 Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
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