d. Aufenthalt in Anstalten
Art. 26
d. Aufenthalt in Anstalten
Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs—, Versorgungs—, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz.
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