II. Beitragspflicht
Art. 711
II. Beitragspflicht
Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117 2118; BBl 2004 4835 4843).
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