F. Aufhebung und Löschung im Register

Art. 881

F. Aufhebung und Löschung im Register

I. Aufhebung durch die zuständige Behörde

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

1.

deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder

2.

deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545 4549; BBl 2003 8153 8191).


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