III. Vorsorgliche Massregeln
Art. 2811
III. Vorsorgliche Massregeln
1. Im Allgemeinen
1 Ist die Klage eingereicht, so trifft das Gericht auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln.
2 Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.
3 Die Hinterlegung erfolgt durch Zahlung an eine vom Gericht bezeichnete Kasse.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
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