III. Vorsorgliche Massregeln

Art. 2811

III. Vorsorgliche Massregeln

1. Im Allgemeinen

1 Ist die Klage eingereicht, so trifft das Gericht auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln.

2 Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.

3 Die Hinterlegung erfolgt durch Zahlung an eine vom Gericht bezeichnete Kasse.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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