B. Vormundschaftliche Behörden

Art. 361

B. Vormundschaftliche Behörden

I. Staatliche Organe

1 Vormundschaftliche Behörden sind: die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde.

2 Die Kantone bestimmen diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen.


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