3. Familienrat
Art. 364
3. Familienrat
1 Der Familienrat wird von der Aufsichtsbehörde aus wenigstens drei zur Besorgung einer Vormundschaft geeigneten Verwandten1 des Bevormundeten auf je vier Jahre zusammengesetzt.
2 Der Ehegatte des Bevormundeten kann dem Familienrat angehören.
1 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).
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