C. Vormund und Beistand

Art. 367

C. Vormund und Beistand

1 Der Vormund hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter.

2 Der Beistand ist für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit Vermögensverwaltung betraut.

3 Für den Beistand gelten, soweit keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund.


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