A. Unmündigkeit

Art. 368

A. Unmündigkeit

1 Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet.

2 Die Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.


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