A. Unmündigkeit
Art. 368
A. Unmündigkeit
1 Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet.
2 Die Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.
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