B. Wechsel des Wohnsitzes
Art. 377
B. Wechsel des Wohnsitzes
1 Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden.
2 Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über.
3 Die Bevormundung ist in diesem Falle am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen.
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