II. Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten

Art. 380

II. Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten

Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten1 oder dem Ehegatten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes.

1 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).


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