IV. Anlage von Barschaft

Art. 401

IV. Anlage von Barschaft

1. Pflicht zur Anlage

1 Bares Geld hat der Vormund, soweit er dessen nicht für den Bevormundeten bedarf, beförderlich in einer von der Vormundschaftsbehörde oder durch kantonale Verordnung hiefür bezeichneten Kasse oder in Werttiteln, die von der Vormundschaftsbehörde nach Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt werden, zinstragend anzulegen.

2 Unterlässt der Vormund diese Anlage länger als einen Monat, so wird er selbst zinspflichtig.


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