2. Bei Entmündigung

Art. 4061

2. Bei Entmündigung

1 Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich die Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten.

2 Liegt Gefahr im Verzuge, so kann der Vormund nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung die Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt anordnen.

1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).


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