II. Haftung der Erben

Art. 603

II. Haftung der Erben

1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.

2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.1

1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93 102; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).


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