Art. 95 Übergangsordnung für die Altersgutschriften
Art. 95 Übergangsordnung für die Altersgutschriften
Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:
Altersjahr
Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes
Männer
Frauen
25–34
25–31
7
35–44
32–41
10
45–54
42–51
11
55–65
52–62
13
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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