Art. 96 Freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden
Art. 96 Freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden
Der Vorbehalt nach Artikel 45 Absatz 1 ist unzulässig gegenüber einem Selbständigerwerbenden, der sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig versichern lässt.
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