Art. 131 Höhe des Arbeitgeberbeitr

Art. 131 Höhe des Arbeitgeberbeitrages

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).


Stand am 5. Dezember 2006

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