Art. 881 Übertretungen

Art. 881 Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,


wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht,


wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,


wer Versichertennummern missbräuchlich bildet, verändert oder verwendet,


wird, falls nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).


Stand am 5. Dezember 2006

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