Art. 88 Begriff der Arbeitnehmerverbände

Art. 88 Begriff der Arbeitnehmerverbände

1 Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches1 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts2.


2 Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände können die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.



1 SR 210
2 SR 220


Stand am 5. Dezember 2006

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