Art. 94 Freigabe1
Art. 94 Freigabe1
1 Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.
2 Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden sind, übernimmt.
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1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406).
Stand am 5. Dezember 2006
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