Art. 101 Inhalt

Art. 101 Inhalt

1 In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.


2 Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über:


a.die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht gemäss Artikel 97 ...1;b.die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes sowie deren Amtsdauer;c.die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwaltungskostendefizites im Falle der Liquidation.

1 Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903).


Stand am 5. Dezember 2006

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