Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.

Stand am 13. Juni 2006

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