Art. 691 Chiropraktoren, medizinische Hil

Art. 691 Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien

Die Artikel 44 und 46–54 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung gelten auch für die Zulassung der Chiropraktoren, der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen) sowie der Laboratorien in der Unfallversicherung.3 Das Departement kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
2 SR 832.102
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).


Stand am 5. Dezember 2006

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