Art. 124 Verfügungen

Art. 124 Verfügungen

Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:


a.die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;b.die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;c.die Rückforderung von Versicherungsleistungen;d.die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;e.die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;f.die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.Stand am 5. Dezember 2006

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