Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen

Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen

1 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.


2 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG1 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.2



1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).


Stand am 13. Juni 2006

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