A. Voraussetzungen
Art. 177
A. Voraussetzungen
1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2 Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
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