4. Bewilligung

Art. 182

4. Bewilligung


Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:


1.wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;2.wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;3.wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;4.1wenn eine andere nach Artikel 1007 des Obligationenrechts2 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
2 SR 220


Stand am 1. Juli 2007

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