A. Im allgemeinen

Art. 195

A. Im allgemeinen


1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:


1.er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;2.er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder3.ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.1

2 Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.


3 Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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