C. Aufhebung des Nachlassvertrages gegenüber einem Gläubiger
Art. 316
C. Aufhebung des Nachlassvertrages gegenüber einem Gläubiger
1 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassrichter für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.
2 Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.
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