G. Verhältnis zum Konkursaufschub
Art. 350
G. Verhältnis zum Konkursaufschub
1 Ist einer Aktiengesellschaft eine Notstundung bewilligt worden, so darf ihr innerhalb eines Jahres seit deren Beendigung kein Konkursaufschub gemäss Artikel 7251 des Obligationenrechts2 gewährt werden.
2 Hat der Richter einer Aktiengesellschaft auf Grund von Artikel 7253 des Obligationenrechts einen Konkursaufschub bewilligt, so darf ihr innerhalb eines Jahres seit dessen Beendigung keine Notstundung gewährt werden.
3 Diese Bestimmungen gelten auch beim Konkursaufschub der Kommanditaktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft (Art. 764, 817 und 903 OR).
1 Heute: Art. 725a.
2 SR 220
3 Heute: Art. 725a.
Stand am 1. Juli 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.