G. Verhältnis zum Konkursaufschub

Art. 350

G. Verhältnis zum Konkursaufschub


1 Ist einer Aktiengesellschaft eine Notstundung bewilligt worden, so darf ihr innerhalb eines Jahres seit deren Beendigung kein Konkursaufschub gemäss Artikel 7251 des Obligationenrechts2 gewährt werden.


2 Hat der Richter einer Aktiengesellschaft auf Grund von Artikel 7253 des Obligationenrechts einen Konkursaufschub bewilligt, so darf ihr innerhalb eines Jahres seit dessen Beendigung keine Notstundung gewährt werden.


3 Diese Bestimmungen gelten auch beim Konkursaufschub der Kommanditaktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft (Art. 764, 817 und 903 OR).



1 Heute: Art. 725a.
2 SR 220
3 Heute: Art. 725a.


Stand am 1. Juli 2007

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