Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte

Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte

1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.


2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.


3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.1



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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