Art. 82 Dauer der Militärdienstpflicht
Art. 821 Dauer der Militärdienstpflicht
Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der nationalen Sicherheitskooperation Rechnung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1079 1080; BBl 2000 330).
Stand am 1. Mai 2007
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