Ort der Dienstleistung

Art. 14 Ort der Dienstleistung

1 Als Ort einer Dienstleistung gilt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 der Ort, an dem die Dienst leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ihr Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird.

2 Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:

a.
bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Verwaltung oder Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur- und Ingenieurarbeiten): der Ort, an dem ein Grundstück gelegen ist;
b.
bei Beförderungsleistungen: das Land, in dem eine zurückgelegte Strecke liegt. Der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
c.
bei Nebentätigkeiten des Transportgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagerung und Ähnlichem: der Ort, wo die Dienst leistende Person jeweils tatsächlich tätig wird;
d.
bei künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter: der Ort, an dem die Dienst leistende Person jeweils ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil tätig ist;

e. bei Dienstleistungen im Bereiche der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.

3 Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird:

a.
Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten;
b.
Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;
c.
Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Inkassobüros, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Notaren (vorbehältlich Abs. 2 Bst. a), Buchprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Managementdienstleistungen sowie sonstige ähnliche Leistungen;
d.
die Datenverarbeitung, die Überlassung von Informationen und ähnliche Dienstleistungen;
e.
Telekommunikationsdienstleistungen;
f.
der gänzliche oder teilweise Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben oder ein in diesem Absatz genanntes Recht wahrzunehmen;
g.
der Personalverleih;
h.
Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschliesslich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schliessfächern.

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