Eigenverbrauch

Art. 9 Eigenverbrauch

1 Eigenverbrauch liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die:

a.
sie für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet;
b.
sie für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet;
c.
sie unentgeltlich abgibt; ausgenommen sind Geschenke bis 300 Franken pro Empfänger und pro Jahr und Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens; oder
d.
bei Wegfall der Steuerpflicht sich noch in ihrer Verfügungsmacht befinden.

2 Eigenverbrauch liegt überdies vor, wenn die steuerpflichtige Person:

a.
an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 18 Ziff. 20 und 21), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hiefür nicht für die Versteuerung optiert; davon ausgenommen sind die durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Angestellte erbrachten ordentlichen Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten;
b.
Arbeiten der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit vornimmt, für deren Versteuerung sie nicht optiert.

3 Eigenverbrauch liegt im Weiteren vor, soweit der steuerpflichtige Lieferungs- oder Dienstleistungsempfänger bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder eines Teilvermögens die von ihm übernommenen Gegenstände oder Dienstleistungen nicht für einen steuerbaren Zweck nach Artikel 38 Absatz 2 verwendet.

4 Eigenverbrauch von Dienstleistungen ist nicht steuerbar. Vorbehalten bleiben die Besteuerung nach Absatz 3 und die Besteuerung der Verwendung von Dienstleistungen, deren Bezug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für einen in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Zweck.

5 Die früher auf dem Eigenverbrauch entrichtete Steuer kann bei Änderung der Verhältnisse im Sinne von Artikel 42 abgezogen werden.

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