Beginn

Art. 98

Beginn


Die Verjährung beginnt:


a.mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;b.wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;c.wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.Stand am 19. Dezember 2006

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