Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen
Art. 228
Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen
1. Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen,
Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen
Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen,
beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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