Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter
Art. 236
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter
1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
Stand am 19. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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