Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter

Art. 236

Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter


1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.


2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

Stand am 19. Dezember 2006

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