Nichtanzeigen eines Fundes
Art. 3321
Nichtanzeigen eines Fundes
Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches2 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).
2 SR 210
Stand am 19. Dezember 2006
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