Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte

Art. 1201

Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte


1 Mit Busse2 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:


a.von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;b.persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:
1.ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,2.ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und3.Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben;
c.sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
2 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.


Stand am 19. Dezember 2006

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