Raufhandel

Art. 1331

Raufhandel


1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).


Stand am 19. Dezember 2006

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