7. Vertretungsverhältnisse

Art. 29

7. Vertretungsverhältnisse


Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:


a.als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;b.als Gesellschafter;c.als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oderd.ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.Stand am 19. Dezember 2006

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