Abweichende Vollzugsformen
Art. 80
Abweichende Vollzugsformen
1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a.wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;b.bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;c.zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
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