Abweichende Vollzugsformen

Art. 80

Abweichende Vollzugsformen


1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:


a.wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;b.bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;c.zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.

2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Stand am 19. Dezember 2006

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