Bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität

Art. 337

Bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität1


1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen begangen wurden:2


a.zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oderb.in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.

2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn:


a.die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; undb.keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.

3 Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.



1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).


Stand am 19. Dezember 2006

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