2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates

Art. 387

2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates


1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:


a.den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;b.die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;c.den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;d.den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;e.das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.

2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.


3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden können; dabei ist der Persönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten.


4 Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:


a.neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;b.einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.

5 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Stand am 19. Dezember 2006

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