Einschränkungen von Grundrechten

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.


2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.


3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.


4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Stand am 8. August 2006

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