Kirche und Staat

Art. 72 Kirche und Staat

1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.


2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.


3 ...1



1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001
(BB vom 15. Dez. 2000, BRB vom 22. Aug. 2001 – AS 2001 2262; BBl 2000 4038 5581 6108, 2001 4660).


Stand am 8. August 2006

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